Fehlerhafte Finanzbewertung

Beispiel fehlerhafter Berechnung durch A. Eckenstein, ESA und ZEWO

Stellen Sie sich ein Land vor, das durch Konflikte verwüstet ist. Menschen hungern. Eine humanitäre NGO verteilt Lebensmittel an die Bevölkerung.
Bei der Berechnung der geleisteten Hilfe berücksichtigt die Wohltätigkeitsorganisation korrekterweise:

  • die Kosten für die verteilten Lebensmittel (Direkthilfe)
  • die Lagerhausmiete für die Aufbewahrung der Lebensmittel
  • die Transportkosten für die Lieferung der Lebensmittel
  • die Gehälter der Mitarbeiter, die am Projekt arbeiten
  • sowie andere Ausgaben, die direkt mit der Durchführung dieser Hilfe verbunden sind
  • Die NGO ordnet alle im Empfängerland angefallenen Ausgaben zusammen mit den entsprechenden Projektkosten im Geberland der Kategorie „Hilfe“ zu.

Was ESA und ZEWO bei den Wohltätigkeitsorganisationen von S. Gerasjuta taten:
Die Schweizer Bundesbehörde ESA und ZEWO – der faktische Monopolist im Schweizer Wohltätigkeitssektor – stützten sich auf A. Eckenstein (Hotz&Goldmann) und berücksichtigten in ihren Berechnungen nur die Direkthilfe. Das heisst, dass sie im obigen Beispiel lediglich die Kosten der verteilten Lebensmittel zählten und alle anderen wesentlichen Projektausgaben ignorierten.

Die Idee hinter unserem einzigartigen Projekt war es, Menschen zusammenzubringen und eine Brücke über geografische und kulturelle Grenzen hinweg zu bauen. Unser Ziel war es, durch handgeschriebene Briefe eine direkte, menschliche Verbindung zwischen Hilfsbedürftigen und ihren Spendern zu schaffen. Auf diese Weise wurde nicht nur Hilfe geleistet, sondern auch der interkulturelle Austausch und das gegenseitige Verständnis gefördert. Leider wurde diese direkte und persönliche Kommunikation zwischen Menschen aus beiden Ländern von den Behörden fälschlicherweise als blosses Fundraising oder Werbung für Spenden abgetan.

Basierend auf dieser fehlerhaften Berechnung unterstellten sie zu Unrecht, dass die Wohltätigkeitsorganisationen von S. Gerasjuta ineffizient seien. Diese falsche Behauptung wurde durch bezahlte Medienartikel weiterverbreitet, was schliesslich dazu führte, dass Schweizer Behörden die gemeinnützigen Organisationen von S. Gerasjuta auflösten.

Würde die Arbeit einer beliebigen NGO auf diese Weise berechnet, müssten alle bestehenden Wohltätigkeitsorganisationen als ineffizient eingestuft werden.

Inkorrekte Finanzbewertung durch Schweizer Behörden

1. Unabhängige Wirtschaftsprüfung bestätigt angemessene Verwaltungskosten
Unser unabhängiger, zertifizierter Buchhaltungs- und Revisionsexperte bestätigte in den Jahresberichten gemäss den etablierten Rechnungslegungsstandards, dass die Verwaltungskosten einen angemessenen Anteil – konkret 17–23 % – der gesamten eingegangenen Spenden ausmachten. Dies entspricht den üblichen Praktiken im Nonprofit-Bereich, bei denen Betriebskosten notwendig sind, um eine wirksame Leitung und Kontrolle sicherzustellen.

2. ESA verwendet unkonventionelle und nicht anerkannte Berechnungsmethoden
Die Aufsichtsbehörde ESA mit Sitz in Bern führte jedoch ihre eigene Bewertung durch, bei der sie unkonventionelle und nicht standardisierte Berechnungsmethoden anwandte. Konkret stützte sie sich auf eine einfache Liste von Einnahmen und Ausgaben, die vom Anwalt A. Eckenstein erstellt wurde, der kein Fachmann im gemeinnützigen Rechnungswesen ist. Diesen verzerrten Zahlen zufolge erreichten nur 12–15 % der Spendengelder direkt die Begünstigten, während aussergewöhnlich hohe 85–88 % den Verwaltungskosten zugerechnet wurden. Es ist wichtig zu betonen, dass diese Zahlen mithilfe einer Methodik abgeleitet wurden, die von Experten im gemeinnützigen Sektor nicht anerkannt wird. Gemeinnützige Organisationen verwenden keine einfache Liste von Einnahmen und Ausgaben; sie bewerten die Wirksamkeit von Hilfsprojekten ganzheitlich unter Berücksichtigung aller damit verbundenen Aktivitäten und Unterstützungsleistungen.

3. Tätigkeitsverbot basierend auf umstrittenen Berechnungen
Obwohl die Feststellungen unseres Revisionsexperten den anerkannten Finanzstandards entsprachen, stützte die ESA ihre Entscheidung auf diese umstrittenen Berechnungen und verhängte infolgedessen ein Verbot für die Tätigkeit unserer Stiftung. Diese Massnahme wurde ergriffen, obwohl ihre Methoden im gemeinnützigen Finanzmanagement nicht als angemessen oder repräsentativ gelten.

4. Rechtsanwalt Eckenstein wendete irreführende Bilanzierungspraktiken an
Das Kernproblem der von Rechtsanwalt Eckenstein verwendeten unkonventionellen Berechnung liegt in der Anwendung von Buchhaltungspraktiken, die von seriösen gemeinnützigen Organisationen, einschliesslich der von ZEWO zertifizierten, nicht anerkannt oder genutzt werden. Im Nonprofit-Sektor ist es üblich, dass Stiftungen die gesamten Projektkosten als „Hilfe“ klassifizieren. Dieser umfassende Ansatz beinhaltet nicht nur die direkte Unterstützung der Begünstigten, sondern auch die notwendigen Verwaltungskosten, die diese Hilfe erst ermöglichen – wie etwa einen Teil der Gehälter der Mitarbeiter, Büromiete und andere Gemeinkosten, die direkt mit der Durchführung der karitativen Projekte verbunden sind. Darüber hinaus werden alle im Empfängerland getätigten Ausgaben in den Finanzberichten typischerweise als „Hilfe“ verbucht, was den wahren Umfang der den Bedürftigen geleisteten Unterstützung widerspiegelt.

5. Künstliche Aufblähung der Verwaltungskostenquote
Im krassen Gegensatz dazu zählte Rechtsanwalt Eckenstein nach seiner Methodik ausschliesslich die direkten Geldzahlungen an bedürftige Einzelpersonen, ignorierte jedoch alle anderen legitimen Kosten, die mit der Durchführung der karitativen Aktivitäten verbunden sind. Dieser enge und irreführende Ansatz überhöhte den Anteil der Verwaltungsausgaben künstlich, was zu der Behauptung führte, dass nur 12–15 % der Mittel für die Hilfe verwendet wurden, während überwältigende 85–88 % für die Verwaltung ausgegeben wurden. Es ist wichtig hervorzuheben, dass, wenn dieselbe restriktive Berechnung auf andere gemeinnützige Organisationen angewandt würde, deren Finanzkennzahlen ähnlich verzerrt und nicht repräsentativ für ihre tatsächliche Wirkung erscheinen würden.

6. Professionelle Standards bestätigen Gültigkeit der Finanzberichterstattung
In unserem Fall führte ein unabhängiger Revisionsexperte, der sich an etablierte professionelle Standards und Branchenrichtlinien hielt, eine gründliche Prüfung durch und bestätigte, dass unsere tatsächlichen Verwaltungskosten in verschiedenen Jahren zwischen 17 % und 23 % lagen – Zahlen, die im gemeinnützigen Sektor weithin als angemessen akzeptiert werden.

7. Gezielte Kampagne zur Diskreditierung und Eliminierung eines Konkurrenten
Dennoch entschieden sich sowohl die ZEWO als auch die Aufsichtsbehörde ESA, sich auf die fehlerhaften und irreführenden Berechnungen von Rechtsanwalt Eckenstein zu stützen. Die Motivation hinter dieser Entscheidung scheint offensichtlich: die Eliminierung einer konkurrierenden Organisation, der SOS GERASJUTA STIFTUNG. Die ZEWO und ihre verbundenen Organisationen verbreiteten diese unzutreffenden Zahlen anschliessend durch gezielte Medienkampagnen und stellten unsere Stiftung als eigennützig und nicht wirklich gemeinnützig dar. Sie führten die Öffentlichkeit weiter in die Irre, indem sie entscheidende Informationen unterschlugen, wie etwa die Tatsache, dass das Gehalt von Herrn Gerasjuta nicht nur dem Schweizer Durchschnitt entsprach, sondern auch deutlich niedriger war als die Vergütung von Leitern ZEWO-angegliederter Organisationen. Diese selektive, stark von der ZEWO beeinflusste Darstellung der Fakten führte zu einer verzerrten öffentlichen Wahrnehmung der Arbeit und Finanzen unserer Stiftung.